Musik-CDs -- Private Kopien weiter erlaubt
Verbraucher dürfen auch in Zukunft private Kopien von Musik-CDs erstellen. Verfassungsbeschwerden der Musikindustrie kamen zu spät.
Az.: 1 BvR 3479/08 vom 7.10.2009
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 47908.html
Problemfall: Privatkopie
Das Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe verwarf die Beschwerden daher als unzulässig und nahm sie nicht zur Entscheidung an.
Das deutsche Urheberrecht lässt private Kopien rechtmäßig erworbener Werke zu.
2003 stellte der Gesetzgeber klar, dass dies auch für digitale Kopien gilt.
So dürfen Verbraucher gekaufte Musiktitel auch auf ihrem Computer speichern oder eine Kopie einer CD beispielsweise für das Auto brennen.
Die Musikindustrie sieht aber ihre Eigentumsrechte an den Musiktiteln beeinträchtigt, weil viele Kopien illegal an andere Verbraucher abgegeben würden.
Insgesamt sechs Unternehmen reichten daher im vergangen Jahr eine Verfassungsbeschwerde ein.
Das war zu spät, befanden die Richter.
Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz seien nur innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten zulässig. Im Interesse der Rechtssicherheit sei dies wichtig und eng auszulegen. Eine Anfang 2008 in Kraft getretene Novelle des Urhebergesetzes habe diese Frist nicht neu in Gang gesetzt, weil die angefochtene Vorschrift zu privaten Kopien unverändert geblieben sei.
Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 07.10.2009
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- Joined: 8. Mar 08, 11:11 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1266: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
Re: Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 07.10.2009
Ist eine analoge Kopie einer kopiergeschützten CD oder DVD erlaubt? ...
Dürfen Lehrerinnen/Lehrer private DVDs, Filme und CDs im Unterricht zeigen? ...
Darf ich für den privaten Gebrauch CDs kopieren?
Ja, wenn die CD nicht kopiergeschützt ist. Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind gemäß § 53 Abs. 1 UrhG zulässig.
FAQs zur Novellierung des Urheberrechts
http://www.kopien-brauchen-originale.de/enid/faq
Umgehung technischer Schutzmaßnahmen ist unzulässig
Verhindert der Rechteinhaber die Erstellung einer Kopie mit einer wirksamen technischen Schutzmaßnahme (Kopierschutz), ist es gemäß §§ 95a ff. UrhG unzulässig, diesen zu umgehen. Damit dürfen Medien mit Kopierschutz nicht kopiert werden. Diese Bestimmungen werden häufig kritisiert, da sie die vom Gesetzgeber gewollten Schranken des Urheberrechts faktisch aushebeln. Auch ist die Herstellung, Überlassung und Werbung mit Umgehungsinstrumenten verboten. Dies trifft aber nicht auf den privaten Besitz von „Hackersoftware“ zu.
Der Besitzer eines „funktionsreichen“ Brennerprogramms kann dieses weiterhin nutzen, um Privatkopien von nicht kopiergeschützten CDs zu machen, nicht aber, um einen Kopierschutz zu umgehen.
Weiterlesen...
http://www.it-recht-kanzlei.de/privatko ... recht.html
Dürfen Lehrerinnen/Lehrer private DVDs, Filme und CDs im Unterricht zeigen? ...
Darf ich für den privaten Gebrauch CDs kopieren?
Ja, wenn die CD nicht kopiergeschützt ist. Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind gemäß § 53 Abs. 1 UrhG zulässig.
FAQs zur Novellierung des Urheberrechts
http://www.kopien-brauchen-originale.de/enid/faq
Umgehung technischer Schutzmaßnahmen ist unzulässig
Verhindert der Rechteinhaber die Erstellung einer Kopie mit einer wirksamen technischen Schutzmaßnahme (Kopierschutz), ist es gemäß §§ 95a ff. UrhG unzulässig, diesen zu umgehen. Damit dürfen Medien mit Kopierschutz nicht kopiert werden. Diese Bestimmungen werden häufig kritisiert, da sie die vom Gesetzgeber gewollten Schranken des Urheberrechts faktisch aushebeln. Auch ist die Herstellung, Überlassung und Werbung mit Umgehungsinstrumenten verboten. Dies trifft aber nicht auf den privaten Besitz von „Hackersoftware“ zu.
Der Besitzer eines „funktionsreichen“ Brennerprogramms kann dieses weiterhin nutzen, um Privatkopien von nicht kopiergeschützten CDs zu machen, nicht aber, um einen Kopierschutz zu umgehen.
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http://www.it-recht-kanzlei.de/privatko ... recht.html